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Zulassung zum Studium Bachelorstudium an der HSPV NRW
Zugang Studieren an der HSPV NRW
Bitte beachten Sie, dass Sie sich nicht direkt an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW einschreiben können. Ein Studium an der HSPV NRW ist nur in…
Zulassung Bachelorstudium an der HSPV NRW
Zugang zum Bachelorstudium an der HSPV NRW haben Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife, Fachhochschulreife oder einer anderen gleichwertigen…
Zugangsprüfung Beruflich Qualifizierte
Informationen zur Zugangsprüfung zum Studium für beruflich Qualifizierte.
Befähigung
Zugelassen zum Bachelorstudium werden Bewerber mit:
Nachweis der Fach-/Hochschulreife
Der Nachweis erfolgt durch:
Fachhochschulreife
Für ein Studium an der HSPV NRW ist die volle Fachhochschulreife erforderlich. Diese setzt sich in der Regel aus einem schulischen und einem praktischen Teil zusammen.
Regelungen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife finden Sie in der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO NRW). Danach ist die volle Fachhochschulreife erreicht:
1. Wenn beim Besuch eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule ein Abgangszeugnis ausgestellt wird, auf dem der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt wird, in Verbindung mit
2. Beim Besuch der zweijährigen Höheren Berufsfachschule am Berufskolleg, mit dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
3. Beim Besuch eines Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) in NRW und dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
Informationen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife und unter welchen Voraussetzungen Sie zum Beispiel ein halbjähriges oder ein einjähriges Praktikum absolvieren müssen, erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen. (Mehr Informationen)
Ausländische Schulabschlüsse
Wenn Sie über einen ausländischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung im entsprechenden Land verfügen, müssen Sie diesen Bildungsnachweis in Nordrhein-Westfalen in der Regel als deutsche (Fach-)hochschulreife anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung von Schulabschlüssen der Sekundarstufe II ist:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
Zeugnisanerkennungsstelle
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
+49 211 475-0
In der beruflichen Bildung Qualifizierte
Zugang zum Studium an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)
Bewerber ohne Fachhochschulreife haben - gemäß § 3 Abs. 1, Satz 3, Hs. 2, Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) - Studienzugang, wenn sie eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Dies ist für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) der Fall.
Diesem Personenkreis eröffnen sich zwei Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums an der HSPV NRW - vorausgesetzt, Sie werden der Fachhochschule von einer Ausbildungsbehörde als Studierender zugewiesen.
1. Variante
Zugang zum Studium gem. § 2 BBHZVO
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 BBHZVO besteht die Möglichkeit der direkten Bewerbung bei einer Ausbildungsbehörde.
§ 2 Zugang aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung
(1) Zugang zum Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:
- Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung.
- Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung bestehen.
- Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz.
- Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der Sozialpflege und der Sozialpädagogik.
- Abschluss einer sonstigen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fortbildung.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Fortbildungsabschluss ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.
2. Variante
Zugang zum Studium an der HSPV NRW aufgrund einer entsprechenden fachlichen Berufsausbildung und einer beruflichen Tätigkeit gem. § 3 BBHZVO
Zugang zum Studium an der HSPV NRW hat demnach, wer
- einen Abschluss einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
- eine danach erfolgte mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem fachlich entsprechenden Beruf nachweist (für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend),
vorausgesetzt, Sie werden der HSPV NRW von der Ausbildungsbehörde als Studierender zugewiesen.
Das Vorliegen der Studienzugangsvoraussetzungen wird von der HSPV NRW gemäß § 22 Abs. 1, Satz 3 FHGöD nach der Zuweisung durch die Ausbildungsbehörde geprüft. Die Bewerber müssen somit erst das Auswahlverfahren bei der Ausbildungsbehörde (für den Studiengang Polizeivollzugsdienst beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten – LAFP) erfolgreich durchlaufen.
3. Variante
Neben den bereits oben genannten Varianten wird für Bewerber, die unter die Voraussetzungen des § 4 BBHZVO fallen, eine Zugangsprüfung angeboten.
An der Zugangsprüfung nehmen Bewerber teil, die
- einen Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
- eine danach erfolgte mindestens dreijährige (bei Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zweijährige) berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung nicht fachlich entsprechenden Beruf nachweisen oder über den entsprechenden Zeitraum Erziehungs- oder Pflegezeiten beziehungsweise anrechenbare berufliche Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 2 BBHZVO nachweisen können.