Outgoing: Studierende Auslandsstudium
Mobilität Studierende
Studierende (an der HSPV NRW: Fachbereich AV/R) können mit Erasmus+ nach Abschluss des ersten Studienjahres an einer europäischen Hochschule in einem anderen Teilnehmerland studieren, um dort ihre sozialen und kulturellen Kompetenzen zu erweitern und ihre Berufsaussichten zu verbessern. Sie lernen dabei das akademische System einer ausländischen Hochschule ebenso kennen wie deren Lehr- und Lernmethoden.
Die Aufenthalte werden in allen Programmländern gefördert.
Vorteile
Erasmus+
Voraussetzungen
Bewerbung
Studierende des Fachbereichs AV/R können für ca. drei Monate im Ausland studieren. Die Studierenden jedes Einstellungsjahrganges erhalten dazu zu Beginn ihres zweiten Studienjahres (in der Regel im Oktober) eine Einladungsmail mit detaillierten Informationen und einem Bewerbungsformular, mit dem Sie sich beim International Office um einen Platz an einer unserer Partnerhochschulen bewerben können.
Fördersummen der EU
Die finanzielle Förderung von Erasmus+ Aufenthalten von Studierenden orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Zielländern. Hierbei werden Länder in unterschiedliche Ländergruppen eingeteilt:
Die Zielländer der Gruppen 2 und 3 erhalten den gleichen monatlichen Förderbetrag!
Eine Übersicht über die gesamten Förderraten finden Sie auf der Website des DAAD:
Die Höhe der monatlichen Fördersummen ist zwar festgelegt, die maximale Gesamtfördersumme ist allerdings abhängig von der Gesamtzuwendung der EU an die HSPV NRW, die jedes Jahr neu festgelegt wird.
Die Erasmus+-Förderung ist mit weiteren Zuwendungen vereinbar, auch Ihre Bezüge bleiben hiervon unberührt. Die HSPV NRW zahlt aber keine darüber hinaus gehenden Zuschüsse aus.
Verpflichtende Sprachtests
Stand September 2024 ist die Pflicht zur Durchführung von Online-Sprachtests ausgesetzt.
Die Europäische Kommission hat einen Online-Sprachtest für sämtliche 24 Amtssprachen in der EU zur Verfügung gestellt. Dieser ist für alle Studierenden/Graduierten sowohl nach der Auswahl/vor Beginn der Mobilität als auch nach Beendigung des Aufenthalts verpflichtend in der Arbeitssprache zu absolvieren. Er ist jedoch kein Auswahlkriterium für die Förderung im Programm Erasmus+ und gilt nicht für Muttersprachler. Die Durchführung des Sprachtests soll nach Auswahl der in Erasmus+ zu fördernden Teilnehmer als Einstufungstest zur Dokumentation ihres aktuellen Sprachstandes dienen. Er sollte sowohl vor deren Auslandsaufenthalt als auch am Ende des jeweiligen Auslandsaufenthalts stattfinden, um miteinander vergleichbare Ergebnisse zu erhalten und ggf. erzielte Fortschritte der geförderten Teilnehmer beim Spracherwerb erfassen zu können.
Die systematische, europaweit flächendeckende Überprüfung der Entwicklung der individuellen Sprachkompetenz ermöglicht eine Evaluierung der Wirksamkeit von Erasmus+.
Zwischen Partnerhochschulen/-einrichtungen in inter-institutional agreement (IIA) und Learning Agreement (LA) getroffene Vereinbarungen über bestimmte Sprachlevel sind somit nicht mit Online-Test zu belegen/zu verwechseln. Diese Sprachkompetenzen müssen bei der Auswahl der Teilnehmer durch andere Nachweise abgesichert werden.
Sonderförderung
Teilnehmende mit Behinderung
Nützliche Informationen zu behindertengerechten Hochschulen der European Agency for Development in Special Needs Education:
Studierende mit Kind als Pauschale
Studierende, die ihr Kind/ihre Kinder mit zum Erasmus+ Studienaufenthalt in ein Programmland nehmen und dort während der Erasmus+ Mobilität alleinerziehend sind, können Sondermittel als Pauschale erhalten. Die maximale monatliche Förderhöhe wird vorgegeben durch drei Ländergruppen.
Erstakademikerinnen und Erstakademiker
Studierende und Graduierte aus einem nicht-akademischen Elternhaus können zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten, wenn beide Elternteile oder Bezugspersonen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen. Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht.
Berichtspflicht
Alle Geförderten, die an einer Erasmus+ Mobilitätsmaßnahme teilgenommen haben, sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht zu erstellen und zusammen mit entsprechenden Nachweisen (zum Beispiel zur Aufenthaltsdauer) einzureichen.
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