Polizeiliche PersonenkontrollenDer Vorwurf des „racial profiling“ gegen die Polizei

Anders als die übrigen Teile der Bevölkerung werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Hinblick auf vermeintliche oder tatsächliche Diskriminierungen besonders aufmerksam beobachtet

Dies ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, da die Polizei anders als Privatpersonen dazu berechtigt ist, in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Schon aus diesem Grund steht die Polizei unter besonderer Beobachtung. Zudem ist polizeiliches Handeln meist öffentlich sichtbar und bei Personenkontrollen entsteht leicht der Eindruck, die kontrollierte Person habe etwas falsch gemacht oder eine Straftat begangen. Es ist daher durchaus naheliegend, dass kontrollierte Personen versuchen, sich gegen die für sie belastende Situation mit dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens zu verteidigen – unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft oder nicht.

Diskriminierungsvorwürfe gegen die Polizei sind daher kein neues Phänomen. Vergleichsweise neu hingegen ist der derzeit gehäuft gegen die Polizei gerichtete Vorwurf des „racial profiling“. Mit diesem Begriff werden Personenkontrollen beschrieben, welche von der Polizei aus Anlass der Hautfarbe, Gesichtszüge oder vergleichbarer unveränderlicher äußerlicher Merkmale einer Person durchgeführt werden. Erfasst sind insbesondere Situationen, in denen die Polizei eine Person nur deshalb kontrolliert, weil diese eine Schwarze1 Hautfarbe hat. „Racial profiling“ kann aber auch subtilere Formen annehmen. Es liegt auch dann vor, wenn die polizeiliche Maßnahme mit verdächtigem Verhalten einer Person begründet wird (zum Beispiel Suchen von Blickkontakt in einem als Drogenumschlagplatz bekannten Park), eine weiße Person aber nicht kontrolliert oder bei der Kontrolle anders behandelt worden wäre.

Ob „racial profiling“ Bestandteil der polizeilichen Praxis ist und – wenn ja – wie verbreitet Personenkontrollen auch unter Anknüpfung an die Hautfarbe einer Person sind, wird von der empirischen Forschung uneinheitlich beantwortet.2 Rechtlich ist die Situation hingegen weitgehend eindeutig: „Racial profiling“ verstößt gegen den in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) normierten besonderen Gleichheitssatz. Dieser verbietet es Polizeibeamtinnen und -beamten, ihre Entscheidung über das Ob und Wie einer Eingriffsmaßnahme anhand unveränderlicher äußerer Merkmale einer Person, insbesondere deren Hautfarbe, zu treffen. Dies gilt auch für die beschriebenen subtilen Formen einer Diskriminierung, zum Beispiel bei Kontrollen in einem als Drogenumschlagplatz bekannten Park, bei denen eine weiße Person nicht kontrolliert oder die Kontrolle anders durchgeführt worden wäre. Denn auch in diesem Fall wird ein Teil der polizeilichen Entscheidung durch die Hautfarbe der Person beeinflusst. Damit wird der Hautfarbe eine Bedeutung für die polizeiliche Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zugeschrieben, was aber gerade durch Art. 3 Abs. 3 GG untersagt wird.

Nur ausnahmsweise wollen die Rechtsprechung und Teile der rechtswissenschaftlichen Forschung „racial profiling“ zulassen.3 Unter keinen Umständen zulässig sind zielgerichtete Maßnahmen allein aufgrund der Hautfarbe, also zum Beispiel die Kontrolle einer Person, nur weil diese Schwarz ist. Ausnahmsweise soll es aber zulässig sein, bei verdächtigem Verhalten den Kreis der kontrollierten Personen zusätzlich über die Hautfarbe einzugrenzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Polizei über fundiertes Wissen darüber verfügt, dass an einer bestimmten Örtlichkeit (zum Beispiel ein als Drogenumschlagplatz bekannter Park) bei einer anhand äußerlicher Kriterien (zum Beispiel Schwarze Hautfarbe) erkennbaren Tätergruppierung eine erhöhte Kriminalitätsbelastung besteht. In diesen Fällen soll es zulässig sein, unter verdächtigen Personen (zum Beispiel Suchen von Blickkontakt) vornehmlich diejenigen zu kontrollieren, auf die das Kriterium (zum Beispiel Schwarze Hautfarbe) zutrifft. Die praktischen Anwendungsfälle dürften selten sein, da die erhöhte Auffälligkeit der Tätergruppierung anhand methodisch sorgfältig erstellter Statistiken belegt werden muss. Polizeiliches Erfahrungswissen allein genügt hier nicht.

Einzelne Stimmen aus der Rechtswissenschaft – darunter auch der Verfasser dieses Beitrags – wollen „racial profiling“ unter keinen Umständen erlauben.Auch wenn die Hautfarbe gemeinsam mit anderen Anhaltspunkten als Kriterium herangezogen wird, liegt der polizeilichen Entscheidung letztlich doch die Annahme zum Ausdruck, eine Schwarze Hautfarbe gäbe irgendeine Auskunft über kriminelles oder gefahrträchtiges Verhalten und rechtfertige es, diese Person anders zu behandeln als eine Person mit weißer Hautfarbe. Gerade dies ist jedoch ein rassistisches Begründungsmuster, dessen Anwendung Art. 3 Abs. 3 GG bereits im Kern verhindern will. Um diesen Kern unangetastet zu lassen, ist aus der Verfassung ein umfassender Diskriminierungsschutz herauszulesen. Auch inhaltlich lässt sich eine Rechtfertigung von „racial profiling“ schwerlich begründen. Es ist nicht plausibel, warum sich eine Schwarze Person in einem als Drogenumschlagplatz bekannten Park vorhalten lassen muss, man traue ihr auch wegen ihrer Schwarzen Hautfarbe einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu, nur, weil bei Kontrollen in diesem Park mehrheitlich Tatverdächtige mit Pässen, zum Beispiel aus maghrebinischen, arabischen oder zentralafrikanischen Ländern identifiziert werden konnten. Denn weder erlaubt die Hautfarbe einen verlässlichen Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit, noch muss sich die Schwarze Person die Gesetzesverstöße anderer Personen, mit denen sie zufällig die Hautfarbe gemeinsam hat, zurechnen lassen.
 

Empfehlungen zur weiteren Auseinandersetzung

Das Wort „schwarz“ wird hier groß geschrieben, um kenntlich zu machen, dass es sich nicht um eine farbliche, sondern eine politische Bezeichnung handelt, siehe dazu auch Ogette, T. (2020): Exit RACISM. rassismuskritisch denken lernen. (8. Auflg.) Münster: UNRAST-Verlag.

Nachweise zum Forschungsstand finden sich bei Singelnstein, T. (2021): Rassismus in der Polizei. In A. Ruch & T. Singelnstein (Hrsg.): Auf neuen Wegen. Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft aus interdisziplinärer Perspektive. Festschrift für Thomas Feltes zum 70. Geburtstag (S. 379-392). Berlin: Duncker & Humblot.

Oberverwaltungsgericht Münster (2018). Urteil vom 7. August 2018. Az. 5 A 294/16.

Vgl. Cremer, H. (2013): „Racial Profiling“ – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 Bundespolizeigesetz. Berlin.