Corona-NewsletterNovellierung des Infektionsschutzgesetzes

Die „Corona-Notbremse“ der Bundesregierung hat vorerst keine Auswirkungen auf den Studien- und Prüfungsbetrieb an der HSPV NRW

Corona-Newsletter vom 23.04.2021

Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung den Weg für einen einheitlichen Rahmen für Einschränkungen bei einem steigenden Pandemiegeschehen geebnet. Die „Corona-Notbremse“ ist das Schlagwort für die Ergänzung des §28b im Infektionsschutzgesetz.

Das komplexe System aus Geboten und Verboten wurde dabei auch erstmals um flächendeckende Ausgangsbeschränkungen bei einem Überschreiten von bestimmten Inzidenzwerten ergänzt. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Bezogen auf die HSPV bringt das neue Regelwerk nur mittelbare Auswirkungen mit sich. Da bereits vor einigen Wochen die Fortsetzung der Online-Lehre festgelegt wurde, wird der Studienbetrieb durch die Einschränkungen nicht tangiert.

Auch der Prüfungsbetrieb ist davon nicht betroffen. Maßgeblich bleibt dabei jedoch das Gesamtgefüge aus bundes- und landesrechtlichen Regelungen (zum Beispiel die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW). Nach derzeitigem Stand kann der Prüfungsbetrieb wie geplant fortgeführt werden. Sollte sich diese Einschätzung ändern, werden wir kurzfristig neu informieren.

Die Ausgangsbeschränkungen erstrecken sich auf Abend- beziehungsweise Nachtzeiten und enden in den frühen Morgenstunden. Sie sollten daher an den Prüfungstagen zu keinen Problemen führen. Im Bedarfsfall kann jedoch die entsprechende Bescheinigung verwendet werden, die im Januar bereits zur Verfügung gestellt wurde.

Neben den Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie steht das Thema „Impfungen“ im Mittelpunkt des Interesses. In NRW ist der Start der Impfgruppe 3 noch nicht erfolgt beziehungsweise fest terminiert. Nach wie vor gibt es keine neue Rückmeldung in Bezug auf die HSPV; insgesamt ist leider noch keine konkrete Festlegung für die unbestimmten Personenkreise der Impfgruppe 3 erfolgt.

Für Lehrende der Hochschule gelten die bisherigen Regelungen für den Schulbetrieb allerdings nicht. Eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung für die Impfgruppe 2 kann daher nicht ausgestellt werden. Davon unberührt ist natürlich die Möglichkeit, aufgrund individueller Faktoren ein Impfangebot zu erhalten.

Wenn Sie erkrankt sind oder der Verdacht einer Erkrankung im Raum steht, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Auch Studierende im Training oder in der Praxis werden gebeten, sich weiterhin entsprechend zu melden. Nur so können wir das Infektionsgeschehen verlässlich beurteilen.

Gleiches gilt natürlich wie gewohnt auch bei allen anderen Fragen und Sorgen. Über die Corona-Funktionsadresse sind wir weiterhin an sieben Tagen in der Woche für Sie da!

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