Gründungsaufwand bei ausländischen Betriebsstätten: Alles neu macht der . . . AOA
Gründungsaufwand bei ausländischen Betriebsstätten: Alles neu macht der . . . AOA
Jahr(gang):2015
Name der Zeitschrift:Betriebs-Berater
Heft/Ausgabe:Heft 11 aus 2015
Seiten von-bis:608ff.
Beschreibung: Der Aufbau eines Auslandsgeschäfts über Betriebsstätten verlangt Vorbereitung und allmählichen Aufbau des Betriebs. Das Unternehmen will den Aufwand zum operativen Aufbau der ausländischen Betriebsstätte (Gründungsaufwand) steuerlich geltend machen. Seit Langem ist umstritten, ob Gründungsaufwand beim inländischen Stammhaus oder bei der ausländischen Betriebsstätte als Betriebsausgabe anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung hat die Zuordnung des Gründungsaufwands zur ausländischen Betriebsstätte vertreten. Damit bleibt Gründungsaufwand in DBA-Freistellungsfällen steuerlich wirkungslos, wenn es nicht zum Aufbau einer ausländischen Betriebsstätte kommt (vergeblicher Gründungsaufwand). Maßgebliches Prinzip der Zuordnung ist bisher das Veranlassungsprinzip gewesen. Der BFH hat in einem vielbeachteten Urteil vom 26.2.2014 (I R 56/12, BStBl. II 2014) entschieden, der Gründungsaufwand sei durch den Zweck einer Betriebsstättengründung im Ausland veranlasst, gleich ob eine Betriebsstätte entsteht oder nicht. Der Aufwand sei daher nicht beim Stammhaus abzugsfähig. Unterbleibt die Betriebsstättengründung, so geht der Gründungsaufwand steuerlich ins Leere.