Rechtsgrundlagen Nachteilsausgleiche

Allgemein

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen – auch im Studium – ergibt sich schon aus den Artikeln 3 und 20 des Grundgesetzes. Hier sind der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 GG)

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Artikel 20 GG)

Sollten Regelungen zum Nachteilsausgleich in Hochschulgesetzen oder Prüfungsordnungen fehlen, können sich Studierende auf Artikel 3 des Grundgesetzes berufen.

Bachelorstudiengänge der HSPV NRW

  • § 10c VAP 2.1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP2.1)
  • § 21 Studienordnung Bachelor - Teil A

Masterstudiengänge der HSPV NRW

§ 21 der Studien- und Prüfungsordnung des weiterbildenden berufsbegleitenden Masterstudiengangs “Master of Public Management“ an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung–Master- StudO-MA)