Rechtsgrundlagen Nachteilsausgleiche
Allgemein
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen – auch im Studium – ergibt sich schon aus den Artikeln 3 und 20 des Grundgesetzes. Hier sind der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 GG)
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Artikel 20 GG)
Sollten Regelungen zum Nachteilsausgleich in Hochschulgesetzen oder Prüfungsordnungen fehlen, können sich Studierende auf Artikel 3 des Grundgesetzes berufen.
Bachelorstudiengänge der HSPV NRW
Masterstudiengänge der HSPV NRW
§ 21 der Studien- und Prüfungsordnung des weiterbildenden berufsbegleitenden Masterstudiengangs “Master of Public Management“ an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung–Master- StudO-MA)