Grundsatz Nachteilsausgleiche

„Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“ (Richard v. Weizsäcker 1987)

So ist es auch in Artikel 8 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention als gesellschaftliche Aufgabe beschrieben, Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern.

Dieses „Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention) wurde von Deutschland am 30. März 2007 unterzeichnet, am 24. Februar 2009 ratifiziert und zum 26. März 2009 innerstaatlich in Kraft gesetzt.

Dabei geht es nicht nur um veränderte gesetzliche Regelungen. Auch ein gesellschaftlicher Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion ist damit verbunden.

Gleichberechtigte Teilhabe

Während Integration Zugehörigkeit meint, bei der sich der schwerbehinderte Mensch an eine bestehende Umgebung anpasst, geht es bei der Inklusion darum, eine Umgebung zu schaffen, die allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht.

Nachteilsausgleiche stellen eine Möglichkeit dar, Benachteiligungen zu kompensieren, die durch Beeinträchtigungen, wie chronische Erkrankungen oder Behinderungen, entstehen. Somit tragen Nachteilsausgleiche dazu bei, die Chancengleichheit, wie in § 2 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes beschrieben, herzustellen. Nachteilsausgleiche sehen individuell sehr unterschiedlich aus, da sie situations- und beeinträchtigungsbezogen erteilt werden.

Ziel der Regelungen ist es, Studierenden mit Beeinträchtigung zu ermöglichen, das Studium unter angemessenen Bedingungen und die Prüfungen chancengleich zu absolvieren. Diese Modifikationen stellen keine Erleichterungen dar. Sie dienen dem Ausgleich der Nachteile, die Studierende mit Beeinträchtigung gegenüber anderen Studierenden haben, nur in technischer, nicht in inhaltlicher Hinsicht. Studierende mit Beeinträchtigung dürfen mittels eines Nachteilsausgleichs nicht bessergestellt werden.