Begriffsbestimmung Dienstreise

Was sind Dienstreisen?

Dienstreisen sind gem. § 2 Abs. 1 LRKG NRW Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde (hier die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW) angeordnet oder genehmigt worden sind.

Wer sind Dienstreisende?

Dienstreisende sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter/innen in der Verwaltung und Lehre der HSPV NRW.

Welche Arten von Dienstreisen gibt es?

  • Forschungsreisen

    Forschungsreisen sind Reisen, die im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt der HSPV NRW durchgeführt werden.

     

     

  • Fachbereichsreisen / Arbeitskreisreisen

    Hierzu gehören Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen in Gremien oder von Aufgaben in der Selbstverwaltung, wie Fachbereichssitzungen, Arbeitskreissitzungen, Landesfacharbeitskreise und ähnliches.

     

     

  • Fortbildungsreisen

    Fortbildungsreisen sind Reisen zu Fortbildungen, die im Jahresprogramm der Fortbildungsakademie in Herne und von IT NRW des Innenministeriums ausgewiesen sind. Zusätzlich zählen hierzu Fortbildungsreisen zu externen Fortbildungsanbietern. Die Abordnung erteilt das Dezernat 21.3 - Aus- und Fortbildung.

    Die Abrechnung der Auslagenerstattung erfolgt nach Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO).

    Formulare TrennungsentschädigungAus- und Fortbildung

     

     

  • Personalratsreisen / Gleichstellungsreisen / SAP-Reisen

    Hierbei handelt es sich um Reisen, die der Personalrat im Rahmen seiner Tätigkeiten durchführt (zum Beispiel Fahrten zu Personalratssitzungen, Vorstellungsgesprächen oder Personalgesprächen) sowie um Reisen der Gleichstellungsbeauftragten und der Sozialen Ansprechpartner (SAP) im Rahmen ihrer Aufgaben.

     

     

  • Probelehrveranstaltungen / Vorstellungsreisen

    Als Dienstreisen gelten sowohl Fahrten zu Überhörungsterminen als auch Fahrten im Zusammenhang mit Vorstellungsterminen bei Einstellungsverfahren in Verwaltung und Lehre.

     

     

  • Studierendenparlament

    Reisen zu Veranstaltungen des Studierendenparlaments werden ebenfalls als Dienstreisen abgerechnet.

     

     

  • Weiterbildung Intern

    Dazu gehören alle Reisen zu Fortbildungen aus dem Programm der Weiterbildung Intern sowie Reisen zu Fortbildungen aus dem Programm der hochschul- und fachdidaktischen Fortbildungen. Die Dienstreisegenehmigung erteilt das Dezernat 22.4 – Weiterbildung Intern.

    Die Abrechnung der Auslagenerstattung erfolgt nach Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO).

    Formulare TrennungsentschädigungWeiterbildung Intern

     

     

  • Seminarreisen, Exkursionen (ausgelagerte Lehrveranstaltungen), Studienfahrten

    In Seminaren werden Studieninhalte durch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Meinungen und Fragestellungen vertieft und in Diskussionen sowie in freien Vorträgen reflektiert und präsentiert. Dazu können Reisen der Seminargruppe notwendig werden.

    Eine Exkursion ist ein Lehrausgang unter bildender oder wissenschaftlicher Leitung und Zielsetzung.

    Studienfahrten sind Fahrten, die während des fachwissenschaftlichen Studiums durchgeführt werden. Sie sollen zu verwertbaren Ergebnissen, etwa zu Fragen der Studieninhalte oder der Entwicklung und Fortschreibung von Unterrichtsplanspielen durch praktische Anschauung führen und nach ihrer Ausgestaltung einen engen Studienbezug haben. Im Fachbereich Polizei sollen diese, laut Beschluss des Fachbereichs, vorerst im HS 3 in der Zeit vom 23. Februar bis zum 1. März durchgeführt werden. Für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung ist noch keine zeitliche Regelung getroffen worden.

    Für alle drei genannten Formen gilt, dass nur eine Begleitdozentin/ein Begleitdozent die Kostenerstattung erhält.

     

     

  • Reisen von Lehrenden im Nebenamt

    Reisekosten die im Rahmen des Lehrauftrages, eines Facharbeitskreises oder im Zusammenhang mit Weiterbildung Intern entstehen, werden ebenfalls erstattet.

Welche Regelungen gibt es für Dienstreisen ins Ausland?

Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland (§ 16 Abs. 1 LRKG NRW). Bei Auslandsdienstreisen sind neben den Vorschriften des LRKG insbesondere die Regelungen der Auslandsreisekostenverordnung (AKEVO) zu beachten. Bei einer Auslandsdienstreise von mehr als 7 Tagen ins außereuropäische Ausland wird die Genehmigung durch das Ministerium des Innern erteilt.