Kirchhoff, Martin

EKHK Martin Kirchhoff

Lehre

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FachbereichPolizei
FachgruppePolizeiwissenschaften
Fächer Kriminologie , Kriminalistik , Kriminaltechnik

Publikationen

Bücher/Herausgeberschaften
(Zeitschriften-) Aufsätze
Präventive Gewinnabschöpfhung, Ein Vergleich zwischen Nordrhein-Westfalen und NiedersachsenKirchhoff, Martin, Präventive Gewinnabschöpfung, ein Vergleich zwischen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, Kriminalistik 8-9/2017 Seit den 1990er Jahren finden zunehmend die Finanzermittlungen iVm. Gewinnabschöpfungen des vom Täter Erlangten Einzug in den Maßnahmenkatalog der Kriminalpolizei. Je nach Größe der Behörden werden Finanzermittler nach einer sieben wöchigen Fortbildung eingesetzt. In der Regel sind sie in den Betrugskommissariaten angesiedelt. In Niedersachen wurde dieses Sachgebiet schon eher aufgebaut. Präventive Gewinnabschöpfungsmaßnahmen führen allerdings in Nordrhein-Westfalen eher einen (...) Einführung der Kriminalwissenschaften als LehrfachKirchhoff, Martin, Einführung der Kriminalwissenschaften als Lehrfach, Polizei Studium Praxis, VDP Hilden, Ausgabe 3/2017 Die Kriminalwisschenschaften werden im Wandel der Zeit im Curricula des Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst, in unterschiedlichen Formen unterrichtet. Hier insbesondere die Fächer Kriminalistik und Kriminaltechnik, sowie Kriminologie. IuK-Kriminalität (Cyberkriminalität), Grundkompetenzen im Bachelorstudium der PolizeiKirchhoff, Martin, IuK-Kriminalität (Cyberkriminalität) Grundkompetenzen im Bachelorstudium der Polizei, Kriminalistik, 7/2013 Die Studierenden des Studienganges Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung erhalten einen Überblick über die Phenomenologie der IuK-Kriminalität, werden über Besonderheiten des Ersten Angriffs und der Sachbearbeitung informiert. (Modulbeschreibung HS 2.1 FHöV NRW Bachelorstudiengang Polizei) Präventive GewinnabschöpfungKirchhoff, Martin, Präventive Gewinnabschöpfung, Polizeispiegel DPolG (Hrsg.), 10/2015 Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Wird Diebesgut, welches nicht einer Straftat zugeordnet werden kann und der Gescchädigte nicht bekannt ist, aber zu vermuten ist, dass das Diebesgut aus einer Straftat stammt, bei einem Tatverdächtigen aufgefunden, so kann dies gem. § 43 PolG NRW zum Schutz des Eigentums beschlagnahmt werden.