Zielquote für FrauenInformationsveranstaltung Dienstrechtsmodernisierung

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Informationsveranstaltung Dienstrechtsmodernisierung

Am 12.7.2016 lud Frau Weck-Boeckh, Gleichstellungsbeauftragte (GSB) des MIK NRW, ins Ministerium zu einer Informationsveranstaltung über das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ein. Im Vordergrund stand dabei der neue § 19 VI LBG NRW, der die Zielquote für Frauen regelt. Der Saal war gut gefüllt und ca. 60 GSB und ihre Vertreterinnen aus den Behörden diskutierten über das neue Gesetz.

Die Zielquote basiert auf einer Untersuchung von Jochmann-Döll, A. & Tondorf, K. (2016). Deren Titel „Nach Leistung, Eignung und Befähigung? Beurteilung von Frauen und Männern im Polizeivollzugsdienst“ gibt einen ersten Hinweis darauf, dass diese Kriterien nicht immer klar sind. Im Rahmen der Untersuchung wurde herausgearbeitet, dass es eine gleiche Eignung, Leistung und Befähigung bei unterschiedlichen Personen kaum gibt. Das hängt mit der Ausschärfung der Beurteilungen und mit dem Hinzuziehen der Vorbeurteilungen zusammen. Dies hat zur Folge, dass die Frauenförderung quasi ausgehebelt wird.

Der § 19 VI LBG NRW soll einen Ausgleich zwischen der Bestenauslese und dem Chancenausgleich finden. Demnach ist in der Regel ein Gleichstand von Mann und Frau erreicht, wenn eine im Wesentlichen gleiche Leistung vorliegt, d.h. die Gesamtnote gleich ist.

Durch den Zusatz „in der Regel“ möchte man erreichen, dass die Bestenauslese ebenso zum Tragen kommt. Beispielsweise geht man von 5 Dienstjahren aus, die dann die Quote aushebeln würden, d.h. ist ein Mann 5 Jahre länger im Dienst, greift die Quote nicht mehr. Ergänzend darf die Quote nur angewandt werden, wenn im Eingangsamt und in den Ämtern unter dem, in das befördert werden soll, mehr Frauen sind. Ein Beispiel dazu: A 13 = 5 % Frauen, A 14 = 3 % Frauen, A 15 = 1 % Frauen; das bedeutet die Quote findet durchgängig Anwendung. Wenn bei dem Beispiel in A 14 6 % Frauen wäre, dann würde die Quote zu Beförderungen nach A 14 nicht greifen.

Kritikern sei entgegengehalten, dass es nicht um eine pauschale Förderung bis 50 % Frauenanteil geht, sondern entsprechend dem Proporz die Zielquote Anwendung finden soll.

Da diese gesetzliche Regelung jedoch den spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen soll, dürfen die einzelnen Bereiche Regelungen treffen. Dies ist für den Bereich Polizei geschehen, für andere Bereiche steht dies noch aus. In dem Erlass-Entwurf des MIK NRW, 403-26.04.01; Az. 24-42.01, wurde u.a. eine Abweichung in der Beurteilung von 0,33 festgelegt. Bei einem derartigen Leistungsvorsprung soll auch bei gleicher Endnote keine wesentlich gleiche Beurteilung mehr gegeben sein.

Im Rahmen der Veranstaltung am 12.7.16 wurde kritisch diskutiert und mögliche Folgen wurden besprochen:

  • Da bei den aktuellen Beurteilungen keine Beurteilerin/kein Beurteiler diese Regelung bedacht hat, wird es zu Veränderungen in der Rangfolge kommen (in einer Behörden z.B. von Platz 1 auf Platz 26).
  • Manche Institutionen äußerten, dass Gesetz nicht zu beachten. 
  • Dass es zu Klagen kommen wird, ist ebenfalls wahrscheinlich. Fraglich wird dann sein, in wie weit das Gesetz verfassungskonform ist…und das wird dauern.
  • Problematisch wird es m.E. in den nächsten Beurteilungsrunden, da durchaus die Gefahr besteht, dass bei den Frauen die 0,33 „rausgerechnet“ werden. 
  • Zudem muss beim Erstellen der Beurteilung stets darauf geachtet werden, ob die Quote Anwendung findet oder nicht. Dies kann sich durch jede Beförderung ändern.

Es ist eine interessante Entwicklung und wir dürfen gespannt sein, wie sich der § 19 VI LBG NRW in Zukunft auswirken wird.

Gesetzestext § 19 VI LBG NRW

Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Be- fähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Satz 2 und 3 finden Anwendung, solange im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde innerhalb einer Lauf- bahn der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt entweder den Frauenanteil im Einstiegsamt oder den Frauenanteil in einem der unter dem zu besetzenden Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter unter- schreitet und der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt 50 Prozent noch nicht erreicht hat. Ist mit der Beförderung die Vergabe eines Dienstpostens mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion verbunden, gilt Satz 4 bezogen auf die angestrebte Funktion. Abweichend von Satz 4 ist maßgeblich der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht, wenn die Landesregierung die für die Be- förderung zuständige Behörde ist. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 4 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.