Die wehrhafte Demokratie – ein zahnloser Tiger?Veranstaltungsbericht

Menschen sind von hinten zu sehen, während sie protestieren. Sie halten ein Tranparent hoch, auf dem "Demokratie" steht.
Wie kann die Demokratie wirksam verteidigt werden?
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Nachbericht zur vierten Veranstaltung der digitalen Ringvorlesung „Demokratie im Fokus“ am 16. April 2026

Am 16. April 2026 fand die vierte Veranstaltung der digitalen Ringvorlesung „Demokratie im Fokus" statt. Markus Ogorek, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität zu Köln und Leiter des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre, stellte in seinem Vortrag „Die wehrhafte Demokratie – ein zahnloser Tiger?" die verfassungsrechtlichen Instrumente zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor und fragte kritisch, ob diese in der politischen Praxis ausreichend wirksam eingesetzt werden.

Als Ausgangspunkt wählte Ogorek die aktuelle gesellschaftliche Debatte über ein mögliches Verbot der AfD, die er anhand von Stimmen aus Politik, Zivilgesellschaft und Kultur veranschaulichte. Er machte dabei deutlich, dass das Parteiverbot im deutschen Verfassungsrecht eine besondere Stellung einnimmt: Parteien können gemäß Art. 21 GG ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden.

Nach einem Blick auf bisherige Verbotsverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik erläuterte Ogorek die drei kumulativen Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein Parteiverbot erfüllt sein müssen. Erstens müssen die Schutzziele der freiheitlichen demokratischen Grundordnung berührt sein, das heißt die Menschenwürdegarantie, die gleichberechtigte politische Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger, die Rückbindung der Ausübung aller Staatsgewalt an das Volk sowie das Rechtsstaatsprinzip. Zweitens muss die Partei auf „Beseitigung" oder „Beeinträchtigung" dieser Grundordnung abzielen, wobei letzteres eine spürbare Gefährdung voraussetzt. Drittens und entscheidend muss die Partei aktiv „darauf ausgehen". Es handelt sich bei einem Parteiverbot ausdrücklich um kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Potentialität der Zielverwirklichung, die auf konkreten Anhaltspunkten beruht.

Verschiedene Instrumente

Auf die aktuelle Debatte um die AfD übertragen, stellte Ogorek fest, dass es rechtlich und politisch umstritten ist, ob die Voraussetzungen eines bundesweiten AfD-Verbots vorliegen. Ein Verbot sei an die Anforderung einer „aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung" geknüpft, die über die bloße Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hinausgehe. Die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zur Einstufung der AfD als „gesichert extremistisch" habe ein Verbotsverfahren nicht wahrscheinlicher gemacht: Zwar erkenne das Gericht verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei an und weise auf diskriminierende Forderungen im Bundestagswahlprogramm 2025 hin. Nicht jede einzelne verfassungswidrige Forderung sei jedoch für sich genommen ausreichend, um die verfassungsfeindliche Grundtendenz einer Partei zu belegen.

Neben dem Parteiverbot stellte Ogorek weitere Instrumente der wehrhaften Demokratie vor. Das Instrument der Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG biete die Möglichkeit, einzelnen Protagonisten ein Betätigungsverbot aufzuerlegen; allerdings blieben alle vier bisherigen Anwendungsversuche in der Geschichte der Bundesrepublik erfolglos. Als politisch möglicherweise leichter durchzusetzendes Mittel bezeichnete Ogorek den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, der seit 2017 möglich ist und 2024 erstmals erfolgreich gegen die Partei „Die Heimat" (vormals NPD) für die Dauer von sechs Jahren angewendet wurde. Schließlich erörterte er die Möglichkeit, nicht die Gesamtpartei, sondern einzelne Untergruppierungen wie etwa die Junge Alternative als eingetragenen Verein oder einzelne Landesverbände zu verbieten.

In der anschließenden Diskussion, an der sich rund 80 Teilnehmende mit zahlreichen Wortbeiträgen per Video und über die Chatfunktion beteiligten, wurden die Vor- und Nachteile eines AfD-Verbotsverfahrens eingehend erörtert. Thema waren auch die Unterschiede zwischen den einzelnen AfD-Landesverbänden in ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung sowie die rechtlichen Aspekte eines Entzugs der Parteienfinanzierung als milderes Mittel. Ogorek schloss die Veranstaltung mit einem persönlichen Appell: Er gab den Teilnehmenden die Frage mit auf den Weg, was jede und jeder Einzelne konkret für die Stärkung der Demokratie tue, zum Beispiel durch parteipolitisches oder zivilgesellschaftliches Engagement für die in unserem Grundgesetz formulierten Werte.