Historisches Fenster - Dezember 2014 / Januar 201522. Dezember 1999: Der „Finale Rettungsschuss“ beendet eine Geiselnahme in der Filiale der Landeszentralbank in Aachen

22. Dezember 1999: Der „Finale Rettungsschuss“ beendet eine Geiselnahme in der Filiale der Landeszentralbank in Aachen

Prof. Dr. Heike Wüller, Forschungsgruppe BiBeLL

Umsichtig und entschlossen seien die Einsatzkräfte vorgegangen, professionell, ruhig und kontrolliert – so und ähnlich lobend äußerten sich politische Entscheidungsträger wie der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement und der Innenminister des Landes Dr. Fritz Behrens, aber auch der Vorstand der Landeszentralbank NRW [2]. Nach 51 Stunden kräftezehrendem Einsatz hatte die Polizei eine dramatische Geiselnahme in der Aachener Landeszentralbank am Mittag des 22. Dezember 1999 beendet. „Erleichtert“ und „glücklich“ zeigten sich Ministerpräsident, Innenminister und Führungskräfte der Bank im Nachhinein [3] - und dennoch: Der Tod eines Menschen war zu beklagen. Denn Spezialeinsatzkräfte der Polizei hatten die Geiselnahme durch die gezielte Erschießung des Täters beendet.

Am 20. Dezember 1999, einem Montag, war ein maskierter Mann gegen 9.00 Uhr in die Geschäftsräume einer Sicherheitsfirma in Würselen bei Aachen eingedrungen. Mit einer Pistole und Handgranaten bewaffnet bedrohte er die Angestellten, kettete zwei Mitarbeiter, die Sekretärin des Geschäftsführers und einen Fahrer des Unternehmens, mit Handschellen aneinander und befestigte Handgranaten auf deren Rücken. Nach Eintreffen des Geschäftsführers der Firma gegen 11.30 Uhr forderte der Täter von diesem die Herausgabe von Bargeld. Als er erkennen musste, dass sich nur eine geringe Menge an Münzgeld in der Niederlassung befand, wollte er zunächst auf das Eintreffen der avisierten Geldtransporter warten. Zwischenzeitlich war es einer weiteren Angestellten der Sicherheitsfirma allerdings gelungen, die Polizei zu informieren, so dass die Fahrer der Transporter informiert werden konnten und die Würselener Niederlassung der Firma nun nicht mehr anfuhren. Daraufhin nahm der Täter drei Geiseln, den Geschäftsführer, seine Sekretärin und einen Fahrer, bestieg mit ihnen ein gepanzertes Geldtransportfahrzeug der Sicherheitsfirma und verließ mit den beiden Männern und der Frau das Firmengelände. In hohem Tempo fuhr der Geldtransporter, an dessen Steuer der Geschäftsführer saß, in Richtung Aachen. Drei zivile Funkstreifenwagen der Polizei nahmen die Verfolgung auf. Ziel des Transporters war die Landeszentralbank mitten in der Aachener Innenstadt, direkt am Hauptbahnhof.

Offenbar in Unkenntnis, dass im vorfahrenden Geldtransporter ein Geiselnehmer mit drei seiner Opfer saß, ermöglichte das Sicherheitspersonal der Landeszentralbank die Einfahrt des Wagens in die Fahrzeughalle der Bank. Vor dem Gebäude begann die Polizei daraufhin damit, eine Absperrung aufzubauen. Die Führung des Einsatzes war, da es sich um eine Geiselnahme handelte, auf das Polizeipräsidium Köln übergegangen, das in solchen Fällen die aufgrund einer Regelung der sogenannten Kriminalhauptstellenverordnung für die Kreispolizeibehörden im Bereich der Bezirksregierung Köln zuständige, also einsatzleitende Behörde war. Eine „Besondere Ablauforganisation“ (BAO) wurde eingerichtet, zwei ausgewiesene Polizeiführer des PP Köln, der Leitende Polizeidirektor Winrich Granitzka und der Leitende Kriminaldirektor Walter Volmer, übernahmen in abwechselnden Tag- und Nachtschichten jeweils die Gesamtverantwortung für den folgenden Einsatz.

Zusammen mit seinen Geiseln begab sich der Täter dann zunächst in den Kassenbereich der Bank, bedrohte die dort anwesenden Bankmitarbeiter mit seiner Waffe und forderte die Herausgabe der Tageseinnahmen. Nachdem ihm eine Summe von 1,8 Millionen DM übergeben worden war, verließ er den Kassenraum zusammen mit den Geiseln und ging mit ihnen zurück in die Fahrzeughalle. Der Pförtner der Bank war mittlerweile durch die Einsatzleitung der Polizei gebeten worden, die Schleuse nicht zu öffnen. Daraufhin drohte der Täter telefonisch gegenüber der Geschäftsleitung der LZB, jede folgende Stunde eine Geisel zu erschießen. Er versuchte zudem, durch gezielte Schüsse die Überwachungskamera in der Fahrzeughalle zu zerstören, was ihm aber nicht gelang. Nach telefonischen Kontakten mit der Polizei zündete der Täter eine Handgranate, wobei lediglich Sachschaden entstand. Am Abend des ersten Tages, gegen 19 Uhr, fesselte der Täter dann den Geschäftsführer der Sicherheitsfirma mit Handschellen so an einem Pfeiler, dass dieser dort nur stehen konnte. Auf dem Rücken der Geisel war eine Handgranate befestigt, die im Falle eines Zusammensackens des Mannes gezündet hätte. In der Nacht wurden von der Polizei Schüsse in der Schleuse wahrgenommen. Am frühen Morgen und im Verlauf des Vormittags des nächsten Tages verletzte der Täter durch weitere Schussabgaben zwei der Geiseln an der Schulter und am Bein.

Da die Batterie des Geldtransporters zwischenzeitlich leer gelaufen war, forderte der Täter über das Handy einer Geisel, über das die Kommunikation mit der Polizei abgewickelt wurde, die Bereitstellung eines Fahrzeugs gleichen Typs. Die Gespräche mit der Polizei führte der Täter weitgehend vermittelt über den Geschäftsführer der Sicherheitsfirma. Er selbst telefonierte dann im Laufe der Zeit mit verschiedenen Fernseh- und Rundfunksendern, die aber alle auf Bitte der Polizei darauf verzichteten, die Gespräche mit dem Geiselnehmer zu veröffentlichen. „Wenigstens Gladbeck sollte sich nicht wiederholen“, schrieb die Süddeutsche Zeitung später dazu [4].

Offenbar übermüdet ließ der Täter in der Nacht des zweiten Tages wohl aus Versehen eine Handgranate fallen. Sie detonierte und verletzte die weibliche Geisel leicht im Gesicht. Die Polizei verfolgte in den nächsten Stunden die Taktik, den Täter unter Druck zu setzen. Sie ließ zu diesem Zweck unter anderem ein gepanzertes Polizeifahrzeug vor die Schleuse fahren. Nach längeren Verhandlungen versprach der Täter, zwei Geiseln, die Sekretärin und den Fahrer, freizulassen, wenn ihm im Gegenzug ein Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt würde. Am Morgen des dritten Tages, also am Mittwoch, dem 22. Dezember, wurde dann ein Mercedes in die Fahrzeughalle gefahren und dort mit geöffneten Türen und laufendem Motor abgestellt. Die Schleusentüre blieb geöffnet. Der Täter und eine Geisel, der Geschäftsführer der Sicherheitsfirma, bestiegen mit der Geldbeute das Auto und verließen mit geöffneter Heckklappe und Motorhaube den Sicherheitsbereich der Bank, worauf sich die Türe hinter ihnen geschlossen wurde und die beiden in der Fahrzeughalle verbliebenen Geiseln von der Polizei in Sicherheit gebracht werden konnten. Mit Hilfe einer integrierten Fernsteuerung und quergestellten gepanzerten Polizeifahrzeugen wurde das Fluchtauto dann im Hof der LZB gestoppt. Die Geisel bedrohte der Täter während dieser Zeit mit einer entsicherten Handgranate, die er ihr unmittelbar vor den Brustbereich hielt. Als der Täter sich schließlich entgegen der polizeilichen Aufforderung, sich nicht zu rühren, mit der Geisel zu Fuß im Hof bewegte, gaben die Polizisten einen Warnschuss ab. Den Moment, als die Geisel die beiden mitgeführten Geldtaschen abstellte und sich bückte, nutzte die Polizei: Ein Präzisionsschütze eines Spezialeinsatzkommandos schoss dem hinter der Geisel stehenden Täter gezielt in den Kopf. Die Geisel hielt die ihr vom Täter übergebene Handgranate bei der Schussabgabe nun regungslos fest in der Hand, Spezialeinsatzkräfte kamen zu Hilfe und sicherten die Granate mit Klebeband, so dass sie nicht detonieren konnte. Der Täter war sofort – gegen 11.05 Uhr – tot. Die Geiseln wurden ins Aachener Klinikum gebracht und dort ärztlich versorgt.

Erst nach seinem Ableben konnte die Polizei die Identität des Täters feststellen. Es handelte sich um einen 46 Jahre alten Mann aus Bosnien, der 1980 zum ersten Mal in die Bundesrepublik eingereist und dann schnell kriminell auffällig geworden war. Insgesamt 10 Jahre hatte er in deutschen Gefängnissen zugebracht, unter anderem wegen Nötigung und Raub mit Geiselnahme. Zweimal war er aus Haftanstalten ausgebrochen, aus Köln-Ossendorf und Werl, beide Male aber schnell wieder festgenommen worden. Mehrfache Abschiebungen, zuletzt zu Beginn des Dezember 1999, hatten ihn offenkundig nicht davon abhalten können, wieder illegal in die Bundesrepublik einzureisen, um dann, kurz vor Weihnachten des Jahres 1999, das beschriebene Verbrechen zu begehen. Die Staatsanwaltschaft Aachen konnte der Öffentlichkeit im März 2000 endgültig mitteilen, dass der Täter seine Tat alleine, ohne Hintermänner begangen hatte [5].

Bis 2010 gab es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Bestimmung, die einen Schusswaffengebrauch mit wahrscheinlich tödlichem Ausgang ausdrücklich enthielt. „Schusswaffen durften danach gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.“ [6] Wie im jeweiligen Fall diese „Angriffs- und Fluchtunfähigkeit“ auszulegen war, hatten die Polizeibeamtinnen und -beamten eigenverantwortlich zu entscheiden [7] – so wie es auch bei der Geiselnahme in Aachen der Fall war. Erst 2010 wurde dann auch für NRW der Wortlaut eines bundeseinheitlichen Musterentwurfs (hierin § 41 Abs. 2 Satz 2) übernommen, der vollständig lautet: „Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“ [8]

Ein einheitliches Polizeigesetz für Bund und Länder zu schaffen, war Ausfluss der Festlegungen im „Programm für die Innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland“ vom Sommer 1972. Erstmals ernsthaft diskutierte die Innenministerkonferenz über einen Musterentwurf dann aber erst im Jahr 1974. Unter Mitwirkung der Länder und des Bundes sowie der polizeilichen Berufsvertretungen entstand ein Textentwurf, der 1975 in einer Auflage von 1.500 Exemplaren Parlamenten, Parteien, Berufs- und Spitzenverbänden, Universitäten, der Presse und interessierten Einzelpersonen zur Verfügung gestellt wurde. Danach sichtete der Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz (zuständig für die Bereiche Innere Sicherheit, also unter anderem für Gefahrenabwehr, Bekämpfung des Terrorismus und Angelegenheiten der Polizei) die Stellungnahmen und wertete sie aus, damit sie bei der Abfassung eines weiteren, überarbeiteten Entwurfs berücksichtigt werden konnten. Am 25. November 1977 schließlich bat die Innenministerkonferenz die Landesregierungen, Gesetzentwürfe einzubringen, die sich inhaltlich an dem endgültigen Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder orientieren sollten [9].

Im Jahr 2009 stand eine Überarbeitung des Polizeigesetzes NRW an, vor allem weil es nun galt, Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Großen Lauschangriff, zur Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung entsprechend zu beachten. Im Zuge dieser Überarbeitung wurde dann auch eine Ergänzung des § 63 Abs. 2 PolG NRW vorgenommen, die die Regelung zum finalen Rettungsschuss beinhaltete. Ausschlaggebend für die Änderung des Polizeigesetzes in diesem Punkt waren neben der Kritik der Berufsvertretungen am Fehlen einer Festlegung unter anderem auch, dass die Mehrheit der Bundesländer bereits eine entsprechende Regelung in ihre Polizeigesetze aufgenommen hatte und dass auf diese Weise eine (vermeintlich) größere Rechtssicherheit für die handelnden Polizistinnen und Polizisten entstehe. Der Gesetzgeber glaubte darüber hinaus, Handlungsbedarf erkannt zu haben. Das sogenannte Bestimmtheitsgebot nämlich sehe vor, „dass die gesetzliche Regelung umso präziser sein müsse, je schwerwiegender der jeweilige staatliche Eingriff sei“ [10].

Einsätze wie der von Aachen müssen akribisch nachbereitet werden, das schreibt die Polizeidienstvorschrift 132 vor [11]. Diese Nachbereitungen dienen auch und vor allem dazu, aus Fehlern zu lernen. In der Kriminalgeschichte der Bundesrepublik haben sich einige Einsätze mit negativem Ausgang ereignet, die diese Lernprozesse der Polizei in Gang setzten. Bei dem Münchener Banküberfall durch Hans Georg Rammelmayr und Dimitri Todorov im Jahr 1971 waren ein Bankräuber und eine Geisel durch Polizeikugeln gestorben. Hier wurde im Nachhinein die bis dahin umstrittene Frage der sachlichen Zuständigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Bereich der Einsatzführung geklärt und verbindlich festgelegt: Gefahrenabwehr (Polizei) geht vor Strafverfolgung (Staatsanwaltschaft). Nach dem Olympia-Attentat von 1972 entstanden in den Bundesländern Spezialeinheiten der Polizei zur Bewältigung von Lagen mit bewaffneten Tätern. Seit einem Bankraub in Hamburg im Jahr 1974, bei dem der bewaffnete Täter Emilio Humberto Martin-Gonzales einen Polizisten nach Betreten des Kassenraums erschossen hatte, „fährt kein Polizeifahrzeug mehr mit Blaulicht und Martinshorn unmittelbar vor eine Bank, in welcher Überfallalarm ausgelöst wurde.“ [12] Das „Geiseldrama“ von Gladbeck 1988 führte dazu, dass die Polizei modifizierte und differenzierte Strategien im Umgang und für die Zusammenarbeit mit den Medien entwickelte [13]. Aus einer Geiselnahme in der Justizvollzugsanstalt Werl im Jahr 1992, bei der zwei Insassen mehrere Geiseln genommen hatten, von denen sie beim Zugriff durch die Polizei zwei mit Benzin übergießen und in Brand setzen konnten, lernte die Polizei, dass der finale Rettungsschuss vorwiegend dann einsetzbar ist, wenn es nur einen Täter gibt, weil eine Koordinierung der gleichzeitigen gezielten Tötung von zwei oder mehreren Personen durch Polizeischützen außerordentlich schwer ist [14].

Ungeachtet aller (straf-)rechtlichen Überlegungen und Beurteilungen, die der gezielten Tötung von Straftätern durch die Polizei, letztlich also durch den (Rechts-)Staat, vorausgehen müssen und die heftig von Juristen und Polizisten diskutiert wurden und werden, stellt ein Eingriff wie der finale Rettungsschuss vor allem eine immense ethisch-moralische Herausforderung für alle am Einsatz beteiligten Polizeikräfte dar – allen voran für die Polizeiführer und die Präzisionsschützen der Spezialeinheiten. Diese ethisch-moralische Seite lässt sich nicht im Moment des Einsatzes bewältigen, Polizistinnen und Polizisten müssen sich darauf vorbereiten. Bei der Einsatzbearbeitung im Nachgang steht ihnen professionelle Unterstützung durch Psychologen und Seelsorger zur Verfügung. Die besondere polizeiliche Maßnahme einer gezielten Tötung des Täters ist „geplant, durchdacht, gezielt ausgewählt und beabsichtigt.“ [15] Und trotzdem oder gerade deswegen ist sie besonders belastend. Denn: Die Tötung eines Menschen ist endgültig, die Einsatzentscheidung damit irreversibel. „Der Faktor Mensch im Einsatzgeschehen bleibt. Und dies gilt sowohl im Hinblick auf die eingesetzten Beamten als auch auf den Angreifer und seine Opfer. Der tatsächliche Ablauf einer solchen Situation lässt sich aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Beeinflussungsfaktoren nie mit Gewissheit vorhersagen oder planen. Angesichts der Seltenheit eines derart schwerwiegenden Ereignisses kommt fehlende praktische Erfahrung als zusätzlicher Unsicherheitsfaktor hinzu“ [16].

Literatur

Forum. Informationen und Nachrichten (Mitarbeiterzeitschrift des PP Köln). 1/2000. S. 8.

Hoff, Hans: 51 Stunden und die Ewigkeit. In: Süddeutsche Zeitung vom 22.12.1999, S. 3.

Hautermans, Heiner: Staatsanwaltschaft schließt Ermittlungen zum Geiseldrama bald ab. Tot drei Sekunden nach dem Schuss. In: Aachener Nachrichten vom 31.3.2000, S. 12.

Lübbers, Christa: Der finale Rettungsschuss als gefahrenabwehrende Maßnahme der Polizei NRW. Masterarbeit an der Deutschen Hochschule der Polizei. Münster 2012 (http://195.202.38.218/onlinedokumente/masterarbeiten/2012/Luebbers_Christa.pdf).

 

Konzeption: Forschungsgruppe BiBeLL der FHöV NRW
Text: Heike Wüller;
Gestaltung: Martina Eckert

 

[1] Quelle: Forum 1/2000. S. 8.

[2] Vgl. dazu den Abdruck der Schreiben des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten und des Innenministers und der beiden Vorstandsmitglieder der LZB NRW Jürgen von der Ahe (Vizepräsident der LZB NRW bis 31. Dezember 1999) und Friedel Fleck (Vizepräsident der LZB NRW ab 1. Januar 2000). In: Forum Informationen und Nachrichten (Mitarbeiterzeitschrift des PP Köln). 1/2000. S. 8.

[3] Vgl. Schreiben von Jürgen von der Ahe und Friedel Fleck (LZB NRW) an den Minister für Inneres des Landes NRW Fritz Behrens, o.D., abgedruckt in: Forum 1/2000, S. 8.

[4] Hoff, Hans: 51 Stunden und die Ewigkeit. In: Süddeutsche Zeitung vom 22.12.1999, S. 3.

[5] Vgl. Hautermans, Heiner: Staatsanwaltschaft schließt Ermittlungen zum Geiseldrama bald ab. Tot drei Sekunden nach dem Schuss. In: Aachener Nachrichten vom 31.3.2000, S. 12.

[6] Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 11/12.

[7] Vgl. Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 34.

[8] § 63 Abs. 2 PolG NRW (mit Stand vom 17.12.2014).

[9] Vgl. dazu: Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 32 ff.

[10] Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 38.

[11] Vgl. Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 42.

[12] Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 80.

[13] Landesteil NRW der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100: „Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Einsatzbegleitende Lageorientierung bei Einsätzen aus besonderem Anlass“ und PDV 132 – Anlage 8 a „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung“ sowie Anlage 8 b: „Publizistische Grundsätze und Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“: Vgl. dazu: Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 30/31, S. 42 und S. 80.

[14] Zu diesem geschichtlichen Überblick vgl. Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 26-32 und S. 80-81.

[15] Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 8.

[16] Lübbers, Der finale Rettungsschuss, S. 87.