Entscheidung des PrüfungsausschussesHinweise zu Klausuren
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Der Prüfungsausschuss der HSPV NRW hat eine Allgemeinverfügung bezüglich der Klausuren der Einstellungsjahrgänge 2018 und 2019 erlassen
1. Für die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang Polizeivollzugsdienst
gelten die Klausurversuche
in den Modulen GS 2 bis GS 6, Strang A
am 25.05.2020, 27.05.2020, 29.05.2020, 03.06.2020 und 05.06.2020
sowie
Strang B
am 08.06.2020, 10.06.2020, 12.06.2020, 15.06.2020 und 17.06.2020
mit Bekanntgabe am 07.08.2020 als nicht unternommen, sofern diese mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
Diese Entscheidung gilt nicht für Klausurversuche, die aufgrund eines Rücktritts ohne Grund oder eines Täuschungsversuches mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
Prüfungen für Studierende des Einstellungsjahrgangs 2018, die die Klausurtermine als Nachhol- oder Wiederholungstermin wahrgenommen haben, bleiben von dieser Regelung ebenfalls unberührt.
2. Für die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2018 im Studiengang Polizeivollzugsdienst
gelten die Versuche
in den Modulen HS 2.2 (Aktenbearbeitung)
vom 29.06.2020
sowie
HS 2.3 (Klausur)
vom 03.07.2020
mit Bekanntgabe am 28.08.2020 als nicht unternommen, sofern diese mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
Diese Entscheidung gilt nicht für Klausurversuche, die aufgrund eines Rücktritts ohne Grund oder eines Täuschungsversuches mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
Prüfungen für Studierende des Einstellungsjahrgangs 2017, die die Klausurtermine als Nachhol- oder Wiederholungstermin wahrgenommen haben, bleiben von dieser Regelung ebenfalls unberührt.
3. Für die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 in den Studiengängen
- Kommunaler Verwaltungsdienst
- Staatlicher Verwaltungsdienst
- Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre
- Rentenversicherung
gelten die Versuche in den Modulen
- 3.2 StuG II vom 25.05.2020
- 4.1 ArGV I vom 26.05.2020
- 4.2 ArGV II vom 28.05.2020
- 6.5 KFM/SFM vom 29.05.2020
- 6.2 GrArV vom 29.05.2020
mit Bekanntgabe am 24.07.2020 als nicht unternommen, sofern diese mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
Diese Entscheidung gilt nicht für Klausurversuche, die aufgrund eines Rücktritts ohne Grund oder eines Täuschungsversuches mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.
Prüfungen für Studierende des Einstellungsjahrgangs 2018, die die Klausurtermine als Nachhol- oder Wiederholungstermin wahrgenommen haben, bleiben von dieser Regelung ebenfalls unberührt.
Hinweise
Sofern gegen bereits bekannt gegebene Entscheidungen gem. Nr. 1 bis 3 Widersprüche eingereicht wurden, wird um Rücknahme gebeten (zum Beispiel per Mail an pruefungsamt(at)hspv.nrw.de). Sofern ein Bevollmächtigter den Widerspruch erhoben hat, wird um Rücknahme durch diesen gebeten.
Die Bereinigung der Datensätze in der Software wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird daher darum gebeten, von diesbezüglichen Anfragen abzusehen.
Die Prüfungstermine zum ersten Wiederholungstermin stellen für alle Studierenden gem. Nr. 1 bis 3 (unabhängig von einem etwaigen Eintrag in den Webtools) den Erstversuch dar. Aus technischen Gründen wird für einen Übergangszeitraum der Versuch als „Wiederholungsversuch“ ausgewiesen. Auf dem Zeugnis wird dieser Eintrag nicht erscheinen.
Gesonderte Bescheide ergehen nicht.