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Die Energiepreispauschale kann ab Mitte März online beantragt werden.
Die Energiepreispauschale kann ab Mitte März online beantragt werden.

Die elektronische Zustellung der Zugangsdaten zur Beantragung der Energiepauschale für die Studierenden der Bachelor-Studiengänge ist erfolgt. Die Master-Studierenden erhalten diese in den nächsten Tagen.

Am 21. Dezember 2022 ist das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz in Kraft getreten. Danach haben folgende Personen aufgrund der gestiegenen Energiekosten einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro:

  • Studierende,
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Voraussetzung ist, dass Sie am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule eingeschrieben oder in einem Bildungsgang an den genannten Ausbildungsstätten angemeldet waren und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum genannten Stichtag in Deutschland hatten.

Die elektronische Zustellung der Zugangsdaten (PIN und Zugangscode) zur Beantragung der Energiepauschale für die Studierenden der Bachelor-Studiengänge ist bereits erfolgt. Die Master-Studierenden erhalten diese in den nächsten Tagen.   

Mit dem Zugangscode, der PIN und einem BundID-Konto können Sie online einen Antrag auf Auszahlung der Einmalzahlung stellen. Sie können die Antragstellung, neben dem zuvor genannten Verfahren, auch mit dem Zugangscode, dem BundID-Konto und statt der PIN, mit Ihrer Online-Ausweisfunktion oder Ihrem ELSTER-Zertifikat durchführen.

Umfassende Informationen zum Ablauf, zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion, zur Einrichtung eines BundID-Kontos und zur Antragstellung finden Sie online:

zur offiziellen Website

Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann antragsberechtigt sind, wenn Sie zum 1. Dezember 2022 Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Allein durch den regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte in Deutschland wird kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet, sofern Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben (Grenzgänger). Ein auf maximal zwei Semester begrenzter Studienaufenthalt im Ausland und ein damit einhergehender ausländischer Wohnsitz ist unschädlich, sofern Sie parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert sind.

Bei Problemen im Rahmen der Antragstellung lesen Sie bitte zunächst die FAQs. Sofern Sie hiernach weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Support für Antragstellende. Im Falle von technischen Fehlern ist die Bereitstellung von Screenshots hilfreich. 

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