Titel:
Präventive Gewinnabschöpfung
Jahr(gang):
49
Name der Zeitschrift:
DPolG Polizeispiegel
Heft/Ausgabe:
10/2015
Beschreibung:
Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Wird Diebesgut, welches nicht einer Straftat zugeordnet werden kann und der Gescchädigte nicht bekannt ist, aber zu vermuten ist, dass das Diebesgut aus einer Straftat stammt, bei einem Tatverdächtigen aufgefunden, so kann dies gem. § 43 PolG NRW zum Schutz des Eigentums beschlagnahmt werden.
Schlagworte:
Präventive Gewinnabschöpfung
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