Bätge, Frank (2018), Eine ca. 18 monatige Verfahrensdauer im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren ist im Allgemeinen nicht zu beanstanden, KommPWahlen 2018, S. 57 ff. Eine ca. 18 monatige Verfahrensdauer im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren ist im Allgemeinen nicht zu beanstanden
Titel:
Eine ca. 18 monatige Verfahrensdauer im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren ist im Allgemeinen nicht zu beanstanden
Jahr(gang):
2018
(Erst-)Autor:
Name der Zeitschrift:
KommunalPraxis Wahlen
Heft/Ausgabe:
Nr. 1
Seiten von-bis:
57 - 61