Die ‘Einrichtungsbezogene Impfpflicht’ nach § 20a Infektionsschutzgesetz: Behördliche, medizinische und ethische Betrachtungen zur praktischen Umsetzung in Hamburg Eimsbüttel
Schreiber J, Strauß C, Weidlich A, Thober S, Schröder-Bäck P. Die ‘Einrichtungsbezogene Impfpflicht’ nach § 20a Infektionsschutzgesetz: Behördliche, medizinische und ethische Betrachtungen zur praktischen Umsetzung in Hamburg Eimsbüttel .Gesundheitswesen. 2025 Jul 21. German. doi: 10.1055/a-2635-4737. Epub ahead of print. PMID: 40690951.
Jahr(gang):2025
- Jenny Schreiber
Name der Zeitschrift:Das Gesundheitswesen
Heft/Ausgabe:e-first
Seiten von-bis:1-9
Beschreibung: In Deutschland galt vom 16. März bis zum 31. Dezember 2022 in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz. Es war vorgesehen, dass Beschäftigte in diesen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 Nachweise über einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung oder eine ärztliche Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen mussten. Wurde in der vorgesehenen Frist kein Nachweis vorgelegt, war die Leitung der Einrichtung verpflichtet, dies umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, welches eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Das Gesetz ist kontrovers von Politiker*innen, medizinischem Personal und Verwaltungsmitarbeitenden sowie von der Medienlandschaft und der Zivilgesellschaft diskutiert und in unterschiedlichem Maße in den Bundesländern und Kommunen umgesetzt worden. Dieser Artikel stellt beispielhaft die detaillierte Beschreibung der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Bezirk Hamburg Eimsbüttel dar und zeigt die behördlichen, medizinischen und ethischen Herausforderungen dieses Gesetzes und seiner Umsetzung auf.
Schlagworte:COVID-19 - Ethik - Impfpflicht, Infektionsschutzgesetz - Öffentliche Verwaltung - Öffentlicher Gesundheitsdienst