Erhebliche Vernachlässigung von Kindern nach dem SGB XIV
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Forscher/in
Über eine quantitative Befragung von Jugendämtern und Trägern der Sozialen Entschädigung in mehreren Bundesländern wurden Auslegungsvorschläge für den neuen Tatbestand des § 14 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV entwickelt. Während sich die Befragten einig sind, welches elterliche Unterlassen eine Vernachlässigung darstellt, zeigt sich beim Begriff der Erheblichkeit ein Systemunterschied zwischen den Rechtskreisen.
Weil die Jugendhilfe präventiv ausgerichtet ist, steht die Zusammenarbeit mit den Eltern im Vordergrund. Die Soziale Entschädigung erfolgt hingegen restitutiv, nachdem es zu einer Schädigung durch die Eltern als Täter/innen gekommen ist. Daher sollte in der Rechtsanwendung dieser Unterschied beachtet werden, indem erst der Entzug des Sorgerechts zu einem Systemwechsel für die betroffenen Kinder führt. Darüber hinaus sollte sich der neue Schädigungstatbestand an Minderjährigen bis zum 18. Lebensjahr richten und unabhängig von einem Verschulden der Eltern sein.