Die Neuregelung der §§ 113 ff. StGB

Das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten“ , das am 29.05.2017 in Kraft getreten ist, soll Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte stärker schützen. Das 52. StrÄndG knüpft damit an ein Gesetzgebungsverfahren aus 2011 an, das sich ebenfalls dem verstärkten Schutz von Vollstreckungsbeamten gewidmet und zu einer Änderung der §§ 113 f. StGB geführt hatte. Mit der neuerlichen Änderung wird erstmals der tätliche Angriff ausgekoppelt und gesondert in § 114 StGB unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt. Ergänzend verzichtet der neue Tatbestand auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung, sodass es bei einem tätlichen Angriff ausreicht, dass eine allgemeine Diensthandlung in Rede steht. Darüber hinaus werden die erschwerenden Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB erweitert. Nicht zuletzt wird der bisherige § 114 StGB (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen) in einen neu geschaffenen § 115 StGB überführt und an die Änderungen angepasst. In eben demselben Maße wie sich die Diskussion um Gewalt gegen Polizeibeamte unverändert uneinheitlich präsentiert, wird auch das 52. StrÄndG ganz unterschiedlich bewertet. Von einem „großen Erfolg“ ist ebenso die Rede wie von einem wohl genervten „schon wieder?“ . Das Forschungsvorhaben „Die Neuregelung der §§ 113 ff. StGB – endlich oder schon wieder?“ setzt sich mit diesen Fragen ausführlich auseinander. Es stellt die Gesetzesänderung zunächst detailliert vor, um sie dann dogmatisch und im Hinblick auf das von Gesetzgeberseite intendierte Ziel zu untersuchen und zu bewerten. Insgesamt kommt das Vorhaben zu dem Ergebnis, dass dem gesetzgeberischen Anliegen nach einem verstärkten Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften zwar uneingeschränkt zuzustimmen ist. Die neuerliche Gesetzesänderung wird diesem Anliegen aber – im Übrigen wie die Vorgängerfassung – wieder einmal gar nicht gerecht. Darüber hinaus können die neuen §§ 113 ff. StGB auch strafrechtsdogmatisch alles andere als überzeugen, sind in weiten Teilen überflüssig, außerdem kriminalpolitisch bedenklich und systematisch nicht gelungen. Schon der betonte Bezug der Gesetzesinitiative zu § 113 StGB, der in der traditionellen Ausrichtung ja entgegengesetzt privilegierenden, also strafmildernden Charakter hatte, erscheint wenig durchdacht. Mit Blick auf die Strafdrohung der §§ 113, 114 StGB beziehen sich die Widerstandsparagraphen zudem weiterhin vornehmlich auf Gewaltformen im unteren Bereich. Die schwereren und schweren Gewaltformen, die den eigentlichen Anlass für verschiedene gesetzgeberische und politische Initiativen gegeben haben, werden hierüber (weiterhin) nur unzureichend erfasst. Für diese Delikte stehen aber bereits seit jeher andere Tatbestände im Strafgesetzbuch zur Verfügung, die das insoweit zum Ausdruck kommende Unrecht, das sicherlich nicht zu tolerieren ist, (anders als die §§ 113 ff. StGB mit einer verhältnismäßig geringen Strafdrohung) auch angemessen zu erfassen vermögen. Im Bereich leichterer und mittlerer Gewalt wirkt die Neufassung mit der Unterscheidung zwischen Gewalt und tätlichem Angriff und sich anschließenden unterschiedlichen Irrtums- und Rechtmäßigkeitsanforderungen unnötig verkomplizierend. Dazu kommt die kaum zu praktizierende Abgrenzung von tätlichem Angriff und einfacher Gewalt, welche die Neuregelung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angreifbar macht. Nicht zuletzt erscheint der im StGB erstmals fokussierte Berufsbezug kriminalpolitisch bedenklich und vor dem Hintergrund des bestehenden professionellen Kontextes auch sachlich nicht gerechtfertigt.