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“Fiktive Fortschreibung der Beurteilung“ Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung, auch Nachzeichnung genannt, wurde durch die Rechtsprechung für Fälle der Abwesenheit insbesondere von Personalratsmitgliedern entwickelt. Sie ist in NRW seit 2013 durch eine Änderung in § 93 Abs. 2 LBG NRW ermöglicht worden und wurde 2015 in § 9 LVO NRW auch für Fälle der Abwesenheit bei Elternzeit normiert. Ihr Zweck ist es, den beruflichen Werdegang in der Zeit, in der ein/e Beamtin/er aus bestimmten Gründen ihre/seine amtsbezogenen Leistungen nicht erbringen kann, nicht ins Stocken geraten zu lassen. Anders gesagt soll ein Bewährungsvorsprung von durchgängig beschäftigten Kolleg*innen ausgeglichen werden. Die bisherigen Beurteilungen, die während der Abwesenheit nicht turnusgemäß erneuert werden können, werden daher prognostisch fortgeschrieben.
Die Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung ist stark umstritten und führte auch bereits zu verschiedenen Gerichtsverfahren. Viele Länder haben bewusst von dieser Methode Abstand genommen. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsinstitut zwar bestätigt, die genaue Verfahrensweise sowie die grundsätzliche Zulässigkeit sind indes weiter stark umstritten.
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